Kellershohn & Kellershohn GbR

Leitern · Gerüste · Gartenmöbel und mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

DER FIRMA KELLERSHOHN & KELLERSHOHN GBR


1. VERSAND/GEFAHRÜBERGANG

1.1 Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. 

1.2 Die Gefahr geht auch dann auf den Empfänger über, wenn wir mit eigenen oder fremden Fahrzeugen, „frei Bestimmungsort“, liefern. Im Falle einer vereinbarten „Frei-Haus-Lieferung“ von Möbeln haftet der Käufer dafür, dass der Transport bis in die Wohnung oder Anlieferstelle mit den üblichen Mitteln eines Möbeltransports möglich ist. Gleiches gilt für die Anlieferung durch Eingänge und Treppenhäuser. 

1.3 Verpackungsmaterial wird gegebenenfalls zurückgenommen.

2. ÄNDERUNGSVORBEHALT

2.1 Serienmäßig hergestellte Artikel werden nach Muster oder Abbildung verkauft. 

2.2 Handelsübliche und zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei natürlichen Oberflächen bleiben vorbehalten. Äste, Wirbel und Harzaustritt und Trockenrisse bei Massiv- oder Leimholz sind natürlich und kein Reklamationsgrund.

3. GEWÄHRLEISTUNGEN

3.1 Reklamationen können nur innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Ware berücksichtigt werden. Nachweisbare Fehler, die nicht durch den Versand entstanden sind, werden kostenlos behoben. Ggfls. wird die Ware ersetzt. 

3.2 Der Käufer kann Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Preisminderung verlangen, wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlagen, insbesondere wenn sie nicht in angemessener Frist erledigt werden. 

3.3 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Käufer zu vertreten hat, wie z. B. Schäden die durch natürliche Abnutzung, Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind. 

3.4 Weitergehende Ansprüche oder die Zurückhaltung und Aufrechnung jedweder vom Lieferer nicht anerkannter Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.

4. WARENUMTAUSCH UND -RÜCKNAHMEN, RÜCKTRITT

4.1 Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die den Leistungsanspruch des Verkäufers zu gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Käufer wegen objektiver Zahlungsfähigkeit seine Zahlungen einstellt und über sein Vermögen ein Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt wurde. 

4.2 Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gelten folgende Pauschalsätze: 
Innerhalb des 1. Halbjahres: 30 % des Kaufpreises ohne Abzüge. 
Innerhalb des 2. Halbjahres: 40 % des Kaufpreises ohne Abzüge. 
Ab dem 3. Halbjahr zusätzlich 15 % des Kaufpreises pro Halbjahr ohne Abzüge. 
Gegenüber unseren pauschalen Ansprüchen bleibt dem Käufer der Nachweis offen, dass dem Verkäufer keine oder nur eine geringe Einbuße entstanden ist. 

4.3 Im Falle eines Rücktritts, der Rücknahme oder bei Umtausch gelieferter Waren haben wir Anspruch auf Ausgleich der Aufwendungen.

5. ZAHLUNG

5.1 Die Zahlung hat – wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart – netto zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug werden die banküblichen Zinsen und Nebenkosten berechnet. 

5.2 Gutschriften über Wechsel und Schecks gelten stets nur unter Vorbehalt des Eingangs mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. 

5.3 Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit zu mindern geeignet sind, so werden alle Forderungen sofort fällig, ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingegebener Wechsel. 

5.4 Wir sind außerdem berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie vom Vertrag zurückzutreten. 

5.5 Es bleibt uns überlassen, Waren per Nachnahme zu versenden.

6. EIGENTUMSVORBEHALT

6.1 Wir behalten uns bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher Forderungen, also auch bis zur Einlösung gegebener Wechsel und Schecks, das Eigentumsrecht an der gelieferten Ware vor. Bei laufenden Rechnungen gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderungen. 

6.2 Erfolgt Weiterverkauf an Dritte, so gilt die aus dem Weiterverkauf entstehende Forderung bzw. der dabei erzielte Erlös als unser unbestrittenes Eigentum. Bei einer eventuellen Pfändung ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Erfüllungsort ist Overath. Der Gerichtsstand ist Bergisch Gladbach. 

6.3 Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichende Vereinbarungen müssen von uns bestätigt werden, sonst haben sie keine Gültigkeit.

7. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

7.1 Änderungen oder Ergänzungen schriftlich getroffener oder schriftlich bestätigter Vereinbarungen bedürfen gleichfalls der Schriftform. Beweismittel für den Inhalt 
derartiger Vereinbarungen und für die Aufhebung der Schriftform müssen dieser Form genügen. 

7.2 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so bleiben die übrigen wirksam. 

7.3 Erfüllungsort ist Overath, ausschließlicher Gerichtsstand ist Bergisch Gladbach. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Käufer/Mieter seinen Wohnsitz oder 
gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder diese bei Klageerhebung unbekannt sind. 

7.4 Es gilt deutsches Recht.


GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 
FÜR DIE VERMIETUNG, AUFSTELLUNG, WARTUNG UND DEN TRANSPORT VON MIETPRODUKTE


8. GELTUNGSBEREICH

8.1 Das Mietverhältnis betrifft:

a: fahrbare Arbeitsgerüste/Leitern/Stege/Sonstiges (Ausrüstungen) 
b: Objekteinrichtungen wie Möbel/Schirme/Heizungen/Zelte/Sonstiges (Ausrüstungen) 

8.2 Die Vertragsparteien vereinbaren gleichzeitig die Geltung dieser AGB im voraus für zukünftige Ausrüstungs-Mietverträge.

9. GEGENSTAND/VERWENDUNG

9.1 Die AGB umfassen die aus Anlass von Mietverträgen über Ausrüstungen begründeten Rechte und Pflichten der Parteien. Sie gelten auch für Ausrüstungen oder Teile. welche dem Mieter als Ergänzung oder Ersatz gemieteter Ausrüstungen überlassen werden. 

9.2 Die Ausrüstung ist ausschließlich am Verwendungsort, im vertraglich vorgesehenen Zweck und Umfang zu verwenden. 

9.3 Der Mieter darf die Ausrüstung nicht untervermieten, verleihen oder verpfänden. Der Mieter tritt hiermit, soweit zulässig, alle ihm in Ansehung und Ausrüstung zustehenden Rechte gegenüber Dritten im voraus an uns ab.

10. VERTRAGSDAUER

10.1 Das Vertragsverhältnis beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung, falls ein früherer oder späterer Zeitpunkt im Mietvertrag nicht ausdrücklich festgelegt ist. Bei mündlichem Vertragsabschluss ist der Tag maßgebend, an dem die Ausrpstung entsprechend der Bereitstellungsanzeige des Vermieters zur Verfügung steht. 

10.2 Der Vertrag endet mit Ablauf des Tages, der im Vertrag bestimmt ist, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt, zu welchem die Ausrüstung in unseren unmittelbaren Besitz zurückgelangt. 

10.3 Die Mindestmietdauer beträgt 7 Kalendertage für fahrbare Arbeitsgerüste und Stege. Die Mindestmietdauer beträgt 1 Kalendertag für Leitern/Möbel/Schirme/Heizungen/Zelte.

11. LIEFERUNG/ZAHLUNG

11.1 Die Ausrüstung kann nach Vereinbarung ausschließlich auf Risiko und Kosten des Vermieters an den Verwendungsort befördert werden. 

11.2 Lieferstörungen, die weder Verzug noch vom Vermieter zu vertretende Unmöglichkeiten bedeuten, begründen für den Vermieter keine Haftung. 

11.3 Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

11.4 Uns steht es frei, Teildeklarationen bis zur Höhe des vereinbarten bzw. voraussichtlichen Gesamtrechnungsbetrages anzufordern. 

11.5 Als Verzugszinsen werden 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 10 % p.a. berechnet. 
Darüber hinaus bleibt es uns unbenommen, weiteren Verzugsschaden geltend zu machen. 

11.6 Schecks oder Wechsel brauchen wir nicht anzunehmen. Die Annahme erfolgt in jedem Falle nur zahlungshalber.

12. SICHERHEITSVORSCHRIFTEN

12.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Ausrüstung nach den jeweils geltenden Vorschriften der Berufsgenossenschaft aufzustellen und zu benutzen. Bei fahrbaren Gerüsten ist unbedingt die mitgegebene „Aufbau- und Verwendungsanleitung“ zu beachten. 

12.2 Der Mieter hat unsere Anweisungen zu befolgen. Er haftet für den unmittelbaren Schaden, der uns aus der Verletzung derartiger Vorschriften und Anweisungen entsteht. 

12.3 Der Mieter verpflichtet sich, Hinweise auf unser Eigentum (z. B. Typen- und Adress-Schilder) an der Ausrüstung zu belassen und zu erhalten.

13. HAFTUNG

13.1 Die Verkehrssicherungspflicht sowie Folgen aus deren Verletzung treffen den Mieter. 

13.2 Der Mieter stellt uns hiermit vor eigenen und allen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Aufstellung und Benutzung der Ausrüstung entstehen können. Eine verbleibende Haftung des Vermieters ist in jedem Falle auf die Höhe seiner zum Zeitpunkt des Ereignisses bestehenden Haftpflichtversicherung beschränkt. 

13.3 Wir gehen davon aus, dass der Mieter im Besitz einer gültigen Haftpflichtversicherung ist, die die vertraglichen und gesetzlichen Haftungsrisiken abdeckt.

14. HAFTUNG

14.1 Für Schäden, die dem Mieter infolge Mängel an der Ausrüstung entstehen, haftet der Vermieter nur bei grober Fahrlässigkeit. 

14.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes, des Diebstahls und der Beschädigung der Ausrüstung trägt der Mieter. Die Pflicht des Mieters, das vereinbarte Entgelt zu zahlen, wird dadurch nicht berührt. 

14.3 Wir behalten uns vor, die Ausrüstung jederzeit auf Einhaltung der Vertragspflichten durch den Mieter zu kontrollieren und bei zu befürchtender Beeinträchtigung wieder in Besitz zu nehmen. 

14.4 Der Rückgabeort des gereinigten und voll gebrauchsfähigen Materials ist der Lagerort vor Mietbeginn.


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